Satzung
-
1. Name und Sitz des Vereins
-
a. Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Unterstützung der Stadt Schowkwa und der diesbezüglichen Städtepartnerschaft der Stadt Weimar e.V." (Kurzform: "Förderverein Schowkwa").
-
b. Sitz des Vereins ist Weimar. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar wird nach der Gründungsversammlung beantragt.
-
-
2. Zweck/Gemeinnützigkeit/Mittelverwendung
-
a. Der Förderverein Schowkwa verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der internationalen Gesinnung, der Toleranz, auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens i.S.d. § 52 Abs. 2 S.1 Nr. 13 AO
- der Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene und Kriegsbeschädigte i.S.d. § 52 Abs. 2 S.1 Nr. 10 AO
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden, indem:
- die Begegnung einzelner Bürgerinnen/Bürgern und Gruppen aus den Partnerstädten gefördert werden. Das kann finanziell, logistisch oder anders erfolgen
- Menschen in unserer Partnerstadt aufgrund Kriegsfolgen (auch langfristigen) unterstützt werden. Unter anderem können das Geld- und Sachspenden sein oder immaterialle Hilfen.
- Bildungs- Sport- oder Kulturprogramme, welche auch außerhalb der beiden Städte stattfinden können, finanziell oder logistisch gefördert werden.
- Jugendaustauschprogramme gleich welcher Art unterstützt werden.
-
b. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Städten Weimar und Schowkwa verwirklicht.
Der Verein unterstützt dabei die Aktivitäten aller Vereine, Institutionen und Verbände sowie die persönlichen Kontakte der Bürgerinnen und Bürger mit dem Ziel einer Vertiefung und Festigung der Partnerschaft und bemüht sich auch selber in Person des Vorstandes oder beauftragter Mitglieder um diese Austausche. Die Förderung des Austausches und der Begegnung von Schülern, Auszubildenden und anderen Jugendgruppen haben dabei einen hohen Stellenwert.
-
c. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
-
d. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
e. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
-
-
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden; insbesondere Vereine, Verbände, Institutionen und Unternehmen als kooperative Mitglieder. Über die Aufnahmen entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft ist mit der Beitrittserklärung zu beantragen.
-
4. Jahresbeiträge
Die Gründungsversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. In der Folge beschließt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Höhe des an den Verein abzuführenden Betrages. Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
-
5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt (nach zwei Abmahnungen),
- gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
- das Ansehen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Jahres an den Vorstand zu richten.
-
6. Organe
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
-
7. Die Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
- Jahresbericht des Kassenführers
- Bericht der Kassenprüfer/li>
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Beratung und Entscheidung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die für die Eintragung im Vereinsregister erforderliche Zahl stimmberechtigter Mitglieder, die im BGB bestimmt ist, anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wahlen sind auf Antrag geheim durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn dies durch mehr als ¼ der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich (was E-Mails einschließt).
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen oder können mit ¾-Mehrheit der Anwesenden in die Versammlung eingebracht werden.
-
8. Der Vorstand des Vereins besteht aus
- der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden
- der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Kassenführerin/dem Kassenführer
- bis zu einem oder einer Beisitzer*in aus der Stadtverwaltung Weimar
- bis zu max. 3 weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden sowie der Kassenführerin/dem Kassenführer. Zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
-
9. Schirmherrschaft
Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine Ziele, kann eine herausragende Persönlichkeit gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu übernehmen.
Von dem Schirmherren/der Schirmherrin wird erwartet, dass er/sie sich mit den Zielen des Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
Ein Schirmherr/eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der Schirmherrschaft automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins erhält.
Die Tätigkeit als Schirmherr/Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich. Eine Übernahme von Aufwendungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
Die Schirmherrschaft kann nur einer Person übertragen werden. Erst nach deren Ausscheiden aus dem Verein kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.
Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
Der Schirmherr/die Schirmherrin ist zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Er/sie hat in beiden Fällen uneingeschränktes Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht zum Vorstand.
Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
-
10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Organe des Vereins sind:
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am XX.X.XXXX in Weimar, Ort N.N. beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.